Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
29.10.2025 – L 10 SB 25/22
Einordnung: 8.7
Kernaussage: Alternative Behandlung durch konsequente Vermeidung der Rückenlage; GdB 50 verneint.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Alternative Behandlung durch konsequente Vermeidung der Rückenlage; GdB 50 verneint.
Volltext auf dieser Seite lesen ↓
Volltext der Entscheidung
Lokale Textfassung auf Grundlage des bereitgestellten Entscheidungsvolltextes. Datenbankeigene redaktionelle Zusätze, Leitsätze, Fundstellenblöcke und Randnummerierungen wurden nicht übernommen.
Volltext anzeigen / ausblenden
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Han-
nover vom 31. Januar 2022 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten
des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstfeststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 nach dem So-
zialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Der H. geborene Kläger beantragte am 22. November 2018 erstmals die Feststellung ei-
nes GdB mit der Begründung, an Depressionen sowie einem Zustand nach Herzinfarkt
mit Stent-Implantation zu leiden.
Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen stellte der Beklagte bei dem Kläger mit Be-
scheid vom 8. Mai 2019 ab dem 22. November 2018 einen GdB von 20 fest wegen der
Funktionsbeeinträchtigung „psychische Störung“. Den gegen diesen Bescheid eingeleg-
ten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Au-
gust 2019 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 23. September 2019 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover
erhoben, mit der er die Feststellung eines GdB von mindestens 50 ab Antragstellung be-
gehrt hat. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befund-
berichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen sowie Beweis erhoben durch
Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. vom
23. April 2021 sowie eines weiteren Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin Dr. J.
vom 26. September 2021. Die Sachverständige Dr. I. ist in ihrem Gutachten im Wesentli-
chen zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger leide auf psychiatrischem Fachgebiet an einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, die seit Februar 2019
mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sei. Weitere Aufklärung empfahl sie hinsicht-
lich eines beim Kläger bestehenden obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms. Der Sachver-
ständige Dr. J. ist in in seinem Gutachten zu der Einschätzung gelangt, bei dem Kläger
liege seit Antragstellung ein schwergradiges obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom mit der
Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung vor. Der GdB für die-
ses Leiden solle für die Dauer eines Jahres mit 50 bewertet werden. Während dieser Zeit
solle sich der Kläger in einem Schlaflabor vorstellen, um die Therapierbarkeit des Schlaf-
Apnoe-Syndroms zu klären. Der arterielle Hypertonus, die stentversorgte koronare Herz-
erkrankung sowie die zeitweiligen Rückenschmerzen des Klägers bedingten jeweils kei-
nen Einzel-GdB. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis
dahingehend abgegeben, dass er den GdB entsprechend der Empfehlung der Sachver-
ständigen Dr. I. ab dem 1. Februar 2019 mit 30 festgestellt hat. Der Kläger hat das Teila-
nerkenntnis angenommen, jedoch im Übrigen an seinem Begehren festgehalten.
Mit Urteil vom 31. Januar 2022 hat das SG den Beklagten verurteilt, bei dem Kläger ab
dem 22. November 2018 einen GdB von 40 und ab dem 1. Februar 2019 einen GdB von
50 festzustellen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt, das Schlaf-Apnoe-Syndrom sei ab Antragstellung mit einem
GdB von 40 zu bewerten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. J. leide der
Kläger an einem schwergradigen Schlaf-Apnoe-Syndrom. Der von dem Beklagten fest-
gestellte Einzel-GdB von 20 spiegele die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des
Klägers nicht ausreichend wider. Ungeklärt sei die Therapierbarkeit des Schlaf-Apnoe-
Syndroms. Diese sollte weiter abgeklärt werden. Bei erfolgreicher nasaler Überdruckbe-
atmung könne der GdB für das Schlaf-Apnoe-Syndrom entsprechend reduziert, bei nach-
gewiesenem Nichterfolg der Behandlung auf 50 erhöht werden. Das seelische Leiden
sei nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. I. mit einem Ein-
zel-GdB von 30 zu bewerten. Weitere GdB-pflichtige Funktionsbeeinträchtigungen lägen
nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. I. und Dr. J. nicht
vor.
Gegen das ihm am 22. Februar 2022 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit sei-
ner am 2. März 2022 eingelegten Berufung, mit der er die Aufhebung der erstinstanzli-
chen Entscheidung sowie die Abweisung der Klage begehrt.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte
der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen sowie Beweis erhoben durch Einholung
eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie K. vom 31. März 2025
nebst einem Zusatzgutachten des Facharztes für Innere Medizin, Physikalische und Re-
habilitative Medizin Dr. L. vom 25. Februar 2025. Der Sachverständige Dr. L. ist in sei-
nem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, die schlafbezogene Atemregulationsstörung
bei Maskenunverträglichkeit rechtfertige einen Einzel-GdB von 50, die Herz- und Kreis-
lauffunktionsstörung einen Einzel-GdB von 20, die Wirbelsäulenfunktionsstörung einen
Einzel-GdB von 10 und die Minderbelastbarkeit der Knie- und Sprunggelenke einen Ein-
zel-GdB von ebenfalls 10. Der Sachverständige K. bewertete die wiederkehrende depres-
sive Störung mit einem Einzel-GdB von 30 und empfahl unter Berücksichtigung der Fest-
stellungen des Sachverständigen Dr. L. einen Gesamt-GdB von 60. Das beklagte Land
hat mit Schriftsatz und Ausführungsbescheid vom 10. Juli 2025 ein weiteres Teilaner-
kenntnis dahingehend abgegeben, dass es den GdB ab dem 22. November 2018 mit ins-
gesamt 40 festgestellt hat wegen der Funktionsbeeinträchtigungen
8 1. Psychische Störung (Einzel-GdB 30),
9 2. Stentversorgte koronare Herzkrankheit (Einzel-GdB 20),
10 3. Schwerhörigkeit beidseitig mit Ohrgeräuschen (Einzel-GdB 20).
Der Beklagte ist der Auffassung, nach dem beigezogenen Befundbericht des Schlafme-
diziners Dr. M. könne das schwergradige obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom des Klägers
suffizient mit einer Rückenlage-Vermeidungstechnik behandelt werden. Da die Rückenla-
ge-Vermeidungstherapie wesentlich weniger eingreifend sei, als eine nasale Überdruck-
beatmung, rechtfertige das Schlaf-Apnoe-Syndrom einen Einzel-GdB von maximal 20 oh-
ne Auswirkung auf den Gesamt-GdB.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Januar 2022 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom
31. Januar 2022 zurückzuweisen.
Er trägt vor, erwiesenermaßen an einer Maskenunverträglichkeit zu leiden. Die Rücken-
lage-Vermeidungstechnik erbringe bei ihm nicht den gewünschten Erfolg.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-
richtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug ge-
nommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entschei-
dungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das SG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, bei dem Kläger seit dem 1. Februar
2019 einen GdB von 50 festzustellen. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2019 in
der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2019, das ange-
nommene Teilanerkenntnis vom 26. Mai 2021 sowie den Ausführungsbescheid vom 10.
Juli 2025 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demzufolge nicht in seinen
Rechten. Dem Kläger steht für den Zeitraum ab Antragstellung am 22. November 2018
gemäß § 152 Abs. 1 SGB IX kein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40 zu.
Die Bewertung des GdB richtet sich nach der auf Grundlage des § 30 Abs. 16 BVG erlas-
senen Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 der Versorgungsmedizin-
Verordnung vom 10. Dezember 2008 (im Folgenden: VMG).
Der Kläger leidet nach den schlüssigen und übereinstimmenden Feststellungen der
Sachverständigen Dr. I. und K. an einer wiederkehrenden depressiven Störung, die ge-
mäß Teil B Nr. 3.7 der VMG einen Einzel-GdB von 30 rechtfertigt. Er schilderte gegenüber
beiden Sachverständigen einen gut strukturierten Tagesablauf, der durch die Pflege sei-
ner Ehefrau geprägt ist sowie zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Sachverständi-
ge Dr. I. zusätzlich noch durch die Berufstätigkeit des Klägers bestimmt war. Den Haus-
halt und Garten versorge er ebenfalls selbst und sei auch für das Kochen zuständig. In
Bezug auf Freizeitbeschäftigungen gab der Kläger an, gelegentlich mit seinem Vespa-
Roller zu fahren. Außerdem gehe er zwei- bis dreimal täglich mit seinem Hund jeweils ei-
ne halbe Stunde spazieren. Es bestehe guter Kontakt zu den beiden erwachsenen Töch-
tern und den drei Enkelkindern. Der Freundeskreis des Ehepaares habe sich erheblich re-
duziert. Feste Termine seien mit der Erkrankung seiner Ehefrau kaum möglich. Letztlich
seien nur noch zwei Freunde geblieben, die man, wenn es hochkomme, einmal im Quar-
tal sehe. Die Inanspruchnahme medizinischer Ressourcen durch den Kläger ist gering.
Es erfolgt lediglich eine moderate psychopharmakologische Behandlung, jedoch keine
konsequente nervenärztlich-psychiatrische Behandlung. In Übereinstimmung mit der
Einschätzung der Sachverständigen Dr. I. und K. handelt es sich deshalb zwar um eine
stärker behindernde Störung mit Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
im Sinne von Teil B Nr. 3.7 der VMG. Diese tendiert jedoch vor dem Hintergrund des gut
strukturierten Tagesablaufs und der geringen Inanspruchnahme medizinischer Ressour-
cen nicht in Richtung einer schweren Störung im Sinne von Teil B Nr. 3.7 der VMG, so
dass ein Einzel-GdB von 30 für die seelische Störung ausreichend und angemessen ist.
Im Übrigen zeigten sich in beiden von dem Sachverständigen K. eingesetzten Beschwer-
devalidierungsverfahren Auffälligkeiten, die für eine subjektive Überbewertung der Be-
schwerden sprechen.
Das schwere obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom des Klägers rechtfertigt gemäß Teil B
Nr. 8.7 der VMG in Übereinstimmung mit der Einschätzung des versorgungsmedizini-
schen Dienstes des Beklagten keinen höheren Einzel-GdB als 20. Nach Mitteilung des be-
handelnden Facharztes für Innere Medizin Dr. M. hat sich der Kläger zuletzt am 2. Au-
gust 2024 in schlafmedizinischer Behandlung befunden. Ausweislich der Berichte von Dr.
M. vom 28. August 2024 und 2. August 2024 erfolgt eine Behandlung des Schlaf-Apnoe-
Syndroms durch die Rückenlage-Vermeidungstechnik. Unter Vermeidung der Rückenlage
habe sich der Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) von 45 pro Stunde auf 6,5 pro Stunde redu-
ziert, so dass das Schlaf-Apnoe-Syndrom suffizient durch eine Vermeidung der Rücken-
lage zu therapieren sei. Es kann deshalb dahinstehen, ob bei dem Kläger tatsächlich ei-
ne Maskenunverträglichkeit vorliegt, da sich das Schlaf-Apnoe-Syndrom ausreichend mit
der Rückenlage-Vermeidungstechnik behandeln lässt. Wie der Kläger dem Sachverstän-
digen K. mitteilte, trage er nachts einen Schlafrucksack, der die Rückenlage verhindere,
was sich positiv auf das Schlaf-Apnoe-Syndrom auswirke. Das Problem sei lediglich, dass
er sich wegen seiner Sorgen ständig nachts hin und her wälze, was mit dem Rucksack
eine Tortur darstelle. Der Kläger leidet nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachver-
ständigen K. unter Schlafstörungen, insbesondere unter Einschlafstörungen, aufgrund ei-
ner vermehrten Grübelneigung. Diese grübelbedingten Schlafstörungen sind jedoch Teil
der seelischen Störung und als solche bereits von dem insoweit festgestellten Einzel-GdB
von 30 umfasst. Ferner ließ sich eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit infolge des Schlaf-
Apnoe-Syndroms nach den Feststellungen des Sachverständigen K. nicht objektivieren.
Der Kläger war allein zwei Stunden mit dem Pkw zur gutachterlichen Untersuchung bei
dem Sachverständigen angereist. In der Hirnleistungsdiagnostik zeigte sich allenfalls ei-
ne leichte Aufmerksamkeitsstörung. Eine Gedächtnisstörung war nicht nachweisbar.
Im Übrigen ist die fehlende Durchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung im Sin-
ne von Teil B Nr. 8.7 der VMG vorliegend nicht bewiesen. Zwar teilte der Schlafmediziner
Dr. M. in seinem dem Gericht am 23. September 2025 übersandten Befundbericht mit,
eine Maskenbehandlung sei dem Kläger nicht möglich, es bestehe daher eine CPAP-Into-
leranz. Das Scheitern entsprechender Therapieversuche sowie das erfolglose Durchlau-
fen eines Gewöhnungstrainings sind jedoch weder belegt noch plausibel angesichts der
aktenkundig lediglich zweimaligen Vorstellung im Schlaflabor in der Nacht vom 7. zum 8.
Februar sowie vom 23. zum 24. Juli 2024. Ebenso wenig hat der Schlafmediziner mitge-
teilt, dass anatomische Besonderheiten bei dem Kläger einer nasalen Überdruckbehand-
lung entgegenstünden. Soweit psychische Probleme das Tragen der Atemmaske verhin-
dern, wäre zudem zu fordern, dass der Betroffene sich wegen dieser Probleme in psych-
iatrische Behandlung begibt, was vorliegend nicht erfolgt ist (vgl. LSG Baden-Württem-
berg, Urteil vom 16. Dezember 2022, Az.: L 8 SB 1259/21, juris, RdNr. 50; Bayerisches
LSG, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: L 3 SB 61/12, juris, RdNr. 32). Hinweise auf psy-
chische Hinderungsgründe ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers gegen über dem
Sachverständigen Dr. L.. Diesem teilte der Kläger mit, unter dem Einsatz einer Maske
träten bei ihm Brechreiz, Angst- und Panikattacken, eine Erhöhung der Pulsfrequenz und
des Blutdrucks sowie Platzangst auf.
Die Herz-Kreislauffunktionsstörung bei Bluthochdruck bedingt in Übereinstimmung mit
der Einschätzung des Sachverständigen Dr. L. und des versorgungsärztlichen Dienstes
des Beklagten gemäß Teil B Nr. 9.1 und 9.3 der VMG einen Einzel-GdB von maximal 20.
Ergometrisch war der Kläger bei dem Sachverständigen Dr. L. bis 125 Watt belastbar,
ausweislich des Reha-Entlassungsberichts der N. vom 22. Februar 2019 bis 150 Watt, je-
weils ohne pathologische Auffälligkeiten. Limitiert wurde die Belastung durch periphere
Muskelerschöpfung und beginnende Dyspnoe. Auch der bei dem Sachverständigen Dr. L.
durchgeführte Gehtest in zügigem Schritttempo sowie der 15-Stufen-Test (treppauf) ver-
liefen ohne Auffälligkeiten. Allerdings ergaben sich echokardiographisch bei der Untersu-
chung durch den Sachverständigen Dr. L. Hinweiszeichen für eine initiale hypertensive
Herzkrankheit. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Einzel-GdB von 20 in Übereinstim-
mung mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. L. gerechtfertigt.
Die bei dem Kläger ausweislich des Befundberichtes seines HNO-Arztes Dr. O. vom 3.
Mai 2023 bestehende beidseitige Innenohrschwerhörigkeit rechtfertigt gemäß Teil B
Nr. 5.2 der VMG keinen höheren Einzel-GdB als 20.
Ferner bestehen bei dem Kläger in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachver-
ständigen Dr. L., wie auch der Sachverständigen Dr. I., allenfalls leichte funktionelle Be-
einträchtigungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, die gemäß Teil B Nr. 18.9
der VMG keinen höheren Einzel-GdB als 10 bedingen.
Eine Funktionsbeeinträchtigung der Knie- und Sprunggelenke, die einen Einzel-GdB
rechtfertigen würde, liegt angesichts der von dem Sachverständigen Dr. L. festgestellten
freien Beweglichkeit ohne primäre entzündliche oder über das Alter hinausgehende de-
generative Veränderungen nicht vor.
Ausgehend vom höchsten Einzel-GdB von 30 steht dem Kläger in der Gesamtschau ge-
mäß Teil A Nr. 3 (d) (ee) der VMG seit Antragstellung kein höherer GdB als 40 zu. Danach
ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht ge-
rechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schlie-
ßen. Dies gilt vorliegend sowohl für das erfolgreich mit der Rückenlage-Vermeidungs-
technik behandelbare Schlaf-Apnoe-Syndrom als auch für die geringgradige Innenohr-
schwerhörigkeit des Klägers. Da nach dem Befundbericht des Schlafmediziners Dr. M.
von einer ausreichenden Therapie des Schlaf-Apnoe-Syndroms durch die vom Kläger an-
gewendete Rückenlage-Vermeidungstechnik auszugehen ist und diese Therapieform we-
sentlich weniger eingreifend ist, als die nasale Überdruckbeatmung, kann in Überein-
stimmung mit der Einschätzung des versorgungsmedizinischen Dienstes keine erhöhen-
de Auswirkung des Schlaf-Apnoe-Syndroms auf den Gesamt-GdB angenommen werden.
Doch selbst wenn der Senat von einer Verstärkung der depressiven Symptomatik durch
das Schlaf-Apnoe-Syndrom und damit von einer Erhöhung des Gesamt-GdB durch das
Schlaf-Apnoe-Syndrom gemäß Teil A Nr. 3 (d) (bb) ausginge, wäre im Ergebnis kein hö-
herer Gesamt-GdB als 40 gerechtfertigt. Denn die Herz-Kreislauffunktionsstörung des
Klägers führt nach den aktenkundigen medizinischen Befunden zu keiner alltagsrelevan-
ten Leistungseinschränkung und bedingt damit keine wesentliche Zunahme des Ausma-
ßes der Gesamtbeeinträchtigung.
Vor diesem Hintergrund ist der von dem Beklagten mit 40 festgestellte Gesamt-GdB be-
reits großzügig bemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Hinblick auf die
Teilanerkenntnisse des Beklagten.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.