GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat
29.10.2025
L 10 SB 25/22
Juris
2. Bei psychischen Problemen ist eine Therapieunverträglichkeit nur dann zu bejahen, wenn sich der Betroffene in psychiatrische Behandlung begeben hat.
Tatbestand
Streitig ist die Erstfeststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Der H. geborene Kläger beantragte am 22. November 2018 erstmals die Feststellung eines GdB mit der Begründung, an Depressionen sowie einem Zustand nach Herzinfarkt mit Stent-Implantation zu leiden.
Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen stellte der Beklagte bei dem Kläger mit Bescheid vom 8. Mai 2019 ab dem 22. November 2018 einen GdB von 20 fest wegen der Funktionsbeeinträchtigung „psychische Störung“. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2019 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 23. September 2019 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, mit der er die Feststellung eines GdB von mindestens 50 ab Antragstellung begehrt hat. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. vom 23. April 2021 sowie eines weiteren Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin Dr. J. vom 26. September 2021. Die Sachverständige Dr. I. ist in ihrem Gutachten im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger leide auf psychiatrischem Fachgebiet an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, die seit Februar 2019 mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sei. Weitere Aufklärung empfahl sie hinsichtlich eines beim Kläger bestehenden obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms. Der Sachverständige Dr. J. ist in in seinem Gutachten zu der Einschätzung gelangt, bei dem Kläger liege seit Antragstellung ein schwergradiges obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung vor. Der GdB für dieses Leiden solle für die Dauer eines Jahres mit 50 bewertet werden. Während dieser Zeit solle sich der Kläger in einem Schlaflabor vorstellen, um die Therapierbarkeit des Schlaf-Apnoe-Syndroms zu klären. Der arterielle Hypertonus, die stentversorgte koronare Herzerkrankung sowie die zeitweiligen Rückenschmerzen des Klägers bedingten jeweils keinen Einzel-GdB. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass er den GdB entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen Dr. I. ab dem 1. Februar 2019 mit 30 festgestellt hat. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen, jedoch im Übrigen an seinem Begehren festgehalten.
Mit Urteil vom 31. Januar 2022 hat das SG den Beklagten verurteilt, bei dem Kläger ab dem 22. November 2018 einen GdB von 40 und ab dem 1. Februar 2019 einen GdB von 50 festzustellen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Schlaf-Apnoe-Syndrom sei ab Antragstellung mit einem GdB von 40 zu bewerten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. J. leide der Kläger an einem schwergradigen Schlaf-Apnoe-Syndrom. Der von dem Beklagten festgestellte Einzel-GdB von 20 spiegele die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Klägers nicht ausreichend wider. Ungeklärt sei die Therapierbarkeit des Schlaf-Apnoe-Syndroms. Diese sollte weiter abgeklärt werden. Bei erfolgreicher nasaler Überdruckbeatmung könne der GdB für das Schlaf-Apnoe-Syndrom entsprechend reduziert, bei nachgewiesenem Nichterfolg der Behandlung auf 50 erhöht werden. Das seelische Leiden sei nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. I. mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Weitere GdB-pflichtige Funktionsbeeinträchtigungen lägen nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. I. und Dr. J. nicht vor.
Gegen das ihm am 22. Februar 2022 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 2. März 2022 eingelegten Berufung, mit der er die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie die Abweisung der Klage begehrt.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie K. vom 31. März 2025 nebst einem Zusatzgutachten des Facharztes für Innere Medizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. L. vom 25. Februar 2025. Der Sachverständige Dr. L. ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, die schlafbezogene Atemregulationsstörung bei Maskenunverträglichkeit rechtfertige einen Einzel-GdB von 50, die Herz- und Kreislauffunktionsstörung einen Einzel-GdB von 20, die Wirbelsäulenfunktionsstörung einen Einzel-GdB von 10 und die Minderbelastbarkeit der Knie- und Sprunggelenke einen Einzel-GdB von ebenfalls 10. Der Sachverständige K. bewertete die wiederkehrende depressive Störung mit einem Einzel-GdB von 30 und empfahl unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen Dr. L. einen Gesamt-GdB von 60. Das beklagte Land hat mit Schriftsatz und Ausführungsbescheid vom 10. Juli 2025 ein weiteres Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass es den GdB ab dem 22. November 2018 mit insgesamt 40 festgestellt hat wegen der Funktionsbeeinträchtigungen
1. Psychische Störung (Einzel-GdB 30),
2. Stentversorgte koronare Herzkrankheit (Einzel-GdB 20),
3. Schwerhörigkeit beidseitig mit Ohrgeräuschen (Einzel-GdB 20).
Der Beklagte ist der Auffassung, nach dem beigezogenen Befundbericht des Schlafmediziners Dr. M. könne das schwergradige obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom des Klägers suffizient mit einer Rückenlage-Vermeidungstechnik behandelt werden. Da die Rückenlage-Vermeidungstherapie wesentlich weniger eingreifend sei, als eine nasale Überdruckbeatmung, rechtfertige das Schlaf-Apnoe-Syndrom einen Einzel-GdB von maximal 20 ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Januar 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Januar 2022 zurückzuweisen.
Er trägt vor, erwiesenermaßen an einer Maskenunverträglichkeit zu leiden. Die Rückenlage-Vermeidungstechnik erbringe bei ihm nicht den gewünschten Erfolg.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das SG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, bei dem Kläger seit dem 1. Februar 2019 einen GdB von 50 festzustellen. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2019 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2019, das angenommene Teilanerkenntnis vom 26. Mai 2021 sowie den Ausführungsbescheid vom 10. Juli 2025 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht für den Zeitraum ab Antragstellung am 22. November 2018 gemäß § 152 Abs. 1 SGB IX kein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40 zu.
Die Bewertung des GdB richtet sich nach der auf Grundlage des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (im Folgenden: VMG).
Der Kläger leidet nach den schlüssigen und übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. I. und K. an einer wiederkehrenden depressiven Störung, die gemäß Teil B Nr. 3.7 der VMG einen Einzel-GdB von 30 rechtfertigt. Er schilderte gegenüber beiden Sachverständigen einen gut strukturierten Tagesablauf, der durch die Pflege seiner Ehefrau geprägt ist sowie zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. I. zusätzlich noch durch die Berufstätigkeit des Klägers bestimmt war. Den Haushalt und Garten versorge er ebenfalls selbst und sei auch für das Kochen zuständig. In Bezug auf Freizeitbeschäftigungen gab der Kläger an, gelegentlich mit seinem Vespa-Roller zu fahren. Außerdem gehe er zwei- bis dreimal täglich mit seinem Hund jeweils eine halbe Stunde spazieren. Es bestehe guter Kontakt zu den beiden erwachsenen Töchtern und den drei Enkelkindern. Der Freundeskreis des Ehepaares habe sich erheblich reduziert. Feste Termine seien mit der Erkrankung seiner Ehefrau kaum möglich. Letztlich seien nur noch zwei Freunde geblieben, die man, wenn es hochkomme, einmal im Quartal sehe. Die Inanspruchnahme medizinischer Ressourcen durch den Kläger ist gering. Es erfolgt lediglich eine moderate psychopharmakologische Behandlung, jedoch keine konsequente nervenärztlich-psychiatrische Behandlung. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. I. und K. handelt es sich deshalb zwar um eine stärker behindernde Störung mit Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im Sinne von Teil B Nr. 3.7 der VMG. Diese tendiert jedoch vor dem Hintergrund des gut strukturierten Tagesablaufs und der geringen Inanspruchnahme medizinischer Ressourcen nicht in Richtung einer schweren Störung im Sinne von Teil B Nr. 3.7 der VMG, so dass ein Einzel-GdB von 30 für die seelische Störung ausreichend und angemessen ist. Im Übrigen zeigten sich in beiden von dem Sachverständigen K. eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahren Auffälligkeiten, die für eine subjektive Überbewertung der Beschwerden sprechen.
Das schwere obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom des Klägers rechtfertigt gemäß Teil B Nr. 8.7 der VMG in Übereinstimmung mit der Einschätzung des versorgungsmedizinischen Dienstes des Beklagten keinen höheren Einzel-GdB als 20. Nach Mitteilung des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Dr. M. hat sich der Kläger zuletzt am 2. August 2024 in schlafmedizinischer Behandlung befunden. Ausweislich der Berichte von Dr. M. vom 28. August 2024 und 2. August 2024 erfolgt eine Behandlung des Schlaf-Apnoe-Syndroms durch die Rückenlage-Vermeidungstechnik. Unter Vermeidung der Rückenlage habe sich der Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) von 45 pro Stunde auf 6,5 pro Stunde reduziert, so dass das Schlaf-Apnoe-Syndrom suffizient durch eine Vermeidung der Rückenlage zu therapieren sei. Es kann deshalb dahinstehen, ob bei dem Kläger tatsächlich eine Maskenunverträglichkeit vorliegt, da sich das Schlaf-Apnoe-Syndrom ausreichend mit der Rückenlage-Vermeidungstechnik behandeln lässt. Wie der Kläger dem Sachverständigen K. mitteilte, trage er nachts einen Schlafrucksack, der die Rückenlage verhindere, was sich positiv auf das Schlaf-Apnoe-Syndrom auswirke. Das Problem sei lediglich, dass er sich wegen seiner Sorgen ständig nachts hin und her wälze, was mit dem Rucksack eine Tortur darstelle. Der Kläger leidet nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen K. unter Schlafstörungen, insbesondere unter Einschlafstörungen, aufgrund einer vermehrten Grübelneigung. Diese grübelbedingten Schlafstörungen sind jedoch Teil der seelischen Störung und als solche bereits von dem insoweit festgestellten Einzel-GdB von 30 umfasst. Ferner ließ sich eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit infolge des Schlaf-Apnoe-Syndroms nach den Feststellungen des Sachverständigen K. nicht objektivieren. Der Kläger war allein zwei Stunden mit dem Pkw zur gutachterlichen Untersuchung bei dem Sachverständigen angereist. In der Hirnleistungsdiagnostik zeigte sich allenfalls eine leichte Aufmerksamkeitsstörung. Eine Gedächtnisstörung war nicht nachweisbar.
Im Übrigen ist die fehlende Durchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung im Sinne von Teil B Nr. 8.7 der VMG vorliegend nicht bewiesen. Zwar teilte der Schlafmediziner Dr. M. in seinem dem Gericht am 23. September 2025 übersandten Befundbericht mit, eine Maskenbehandlung sei dem Kläger nicht möglich, es bestehe daher eine CPAP-Intoleranz. Das Scheitern entsprechender Therapieversuche sowie das erfolglose Durchlaufen eines Gewöhnungstrainings sind jedoch weder belegt noch plausibel angesichts der aktenkundig lediglich zweimaligen Vorstellung im Schlaflabor in der Nacht vom 7. zum 8. Februar sowie vom 23. zum 24. Juli 2024. Ebenso wenig hat der Schlafmediziner mitgeteilt, dass anatomische Besonderheiten bei dem Kläger einer nasalen Überdruckbehandlung entgegenstünden. Soweit psychische Probleme das Tragen der Atemmaske verhindern, wäre zudem zu fordern, dass der Betroffene sich wegen dieser Probleme in psychiatrische Behandlung begibt, was vorliegend nicht erfolgt ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2022, Az.: L 8 SB 1259/21, juris, RdNr. 50; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: L 3 SB 61/12, juris, RdNr. 32). Hinweise auf psychische Hinderungsgründe ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers gegen über dem Sachverständigen Dr. L.. Diesem teilte der Kläger mit, unter dem Einsatz einer Maske träten bei ihm Brechreiz, Angst- und Panikattacken, eine Erhöhung der Pulsfrequenz und des Blutdrucks sowie Platzangst auf.
Die Herz-Kreislauffunktionsstörung bei Bluthochdruck bedingt in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. L. und des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten gemäß Teil B Nr. 9.1 und 9.3 der VMG einen Einzel-GdB von maximal 20. Ergometrisch war der Kläger bei dem Sachverständigen Dr. L. bis 125 Watt belastbar, ausweislich des Reha-Entlassungsberichts der N. vom 22. Februar 2019 bis 150 Watt, jeweils ohne pathologische Auffälligkeiten. Limitiert wurde die Belastung durch periphere Muskelerschöpfung und beginnende Dyspnoe. Auch der bei dem Sachverständigen Dr. L. durchgeführte Gehtest in zügigem Schritttempo sowie der 15-Stufen-Test (treppauf) verliefen ohne Auffälligkeiten. Allerdings ergaben sich echokardiographisch bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. L. Hinweiszeichen für eine initiale hypertensive Herzkrankheit. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Einzel-GdB von 20 in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. L. gerechtfertigt.
Die bei dem Kläger ausweislich des Befundberichtes seines HNO-Arztes Dr. O. vom 3. Mai 2023 bestehende beidseitige Innenohrschwerhörigkeit rechtfertigt gemäß Teil B Nr. 5.2 der VMG keinen höheren Einzel-GdB als 20.
Ferner bestehen bei dem Kläger in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. L., wie auch der Sachverständigen Dr. I., allenfalls leichte funktionelle Beeinträchtigungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, die gemäß Teil B Nr. 18.9 der VMG keinen höheren Einzel-GdB als 10 bedingen.
Eine Funktionsbeeinträchtigung der Knie- und Sprunggelenke, die einen Einzel-GdB rechtfertigen würde, liegt angesichts der von dem Sachverständigen Dr. L. festgestellten freien Beweglichkeit ohne primäre entzündliche oder über das Alter hinausgehende degenerative Veränderungen nicht vor.
Ausgehend vom höchsten Einzel-GdB von 30 steht dem Kläger in der Gesamtschau gemäß Teil A Nr. 3 (d) (ee) der VMG seit Antragstellung kein höherer GdB als 40 zu. Danach ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Dies gilt vorliegend sowohl für das erfolgreich mit der Rückenlage-Vermeidungstechnik behandelbare Schlaf-Apnoe-Syndrom als auch für die geringgradige Innenohrschwerhörigkeit des Klägers. Da nach dem Befundbericht des Schlafmediziners Dr. M. von einer ausreichenden Therapie des Schlaf-Apnoe-Syndroms durch die vom Kläger angewendete Rückenlage-Vermeidungstechnik auszugehen ist und diese Therapieform wesentlich weniger eingreifend ist, als die nasale Überdruckbeatmung, kann in Übereinstimmung mit der Einschätzung des versorgungsmedizinischen Dienstes keine erhöhende Auswirkung des Schlaf-Apnoe-Syndroms auf den Gesamt-GdB angenommen werden. Doch selbst wenn der Senat von einer Verstärkung der depressiven Symptomatik durch das Schlaf-Apnoe-Syndrom und damit von einer Erhöhung des Gesamt-GdB durch das Schlaf-Apnoe-Syndrom gemäß Teil A Nr. 3 (d) (bb) ausginge, wäre im Ergebnis kein höherer Gesamt-GdB als 40 gerechtfertigt. Denn die Herz-Kreislauffunktionsstörung des Klägers führt nach den aktenkundigen medizinischen Befunden zu keiner alltagsrelevanten Leistungseinschränkung und bedingt damit keine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.
Vor diesem Hintergrund ist der von dem Beklagten mit 40 festgestellte Gesamt-GdB bereits großzügig bemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Hinblick auf die Teilanerkenntnisse des Beklagten.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.